Investment Markt
einfach erklärt.
Woher Ihr Strom kommt, wirkt sich auf Herkunft, CO₂, Kosten und Planbarkeit aus. Wir stellen beide Wege neutral und transparent gegenüber – ohne Wertung, damit Sie selbst entscheiden können.
* Unverbindliche Richtwerte (Stand 2025). Tatsächliche Werte hängen von Anlage, Standort, Verbrauchsprofil, Vertrag und Marktlage ab.
Beide liefern dieselbe Kilowattstunde Strom. Der Unterschied liegt in der Herkunft, im Nachweis und in der Kostenstruktur – nicht darin, welcher „besser“ ist.
Strom aus erneuerbaren Quellen – entweder direkt auf Ihrem Dach bzw. Ihrer Fläche erzeugt oder über einen grünen Bilanzkreislauf mit Herkunftsnachweisen bezogen. Nahezu CO₂-frei und unabhängig von Brennstoffpreisen.
Strom aus dem öffentlichen Netz ohne festen Herkunftsnachweis – ein Mix, der weiterhin fossile Anteile enthalten kann. Der Preis setzt sich aus Beschaffung, Netzentgelten sowie Steuern & Abgaben zusammen und schwankt mit dem Markt.
Nicht jeder kann selbst erzeugen. Über einen grünen Bilanzkreislauf wird erzeugter Ökostrom bilanziell einem Verbraucher zugeordnet und mit Herkunftsnachweisen belegt. So beziehen Sie nachweisbar Grünstrom, auch wenn die Anlage nicht auf Ihrem Grundstück steht.
In diesem Modell kalkulieren wir aktuell mit einem Strompreis von bis zu 14,4 ct/kWh* – planbar und mit klarer Herkunft.
- Herkunftsnachweis: jede kWh ist als erneuerbar dokumentiert.
- Planbarer Preis: bis zu 14,4 ct/kWh als kalkulatorischer Richtwert.*
- Ohne eigene Anlage: auch für Mieter und Gewerbe ohne Dachfläche.
* Kalkulatorischer Richtwert, keine Preiszusage. Der tatsächliche Preis hängt von Vertrag, Menge und Marktlage ab.
Neutrale Gegenüberstellung der Eigenschaften – ohne Bewertung, welcher Weg der richtige für Sie ist.
Die Tabelle beschreibt typische Eigenschaften und stellt keine Wertung dar. Welcher Weg passt, hängt von Ihrer individuellen Situation ab.
Wird mehr erzeugt als selbst verbraucht, übernimmt ein Direktvermarkter die Vermarktung des Stroms. Er verkauft die eingespeiste Energie an der Börse und stellt die dafür nötige Software und Steuerung bereit.
- Vermarktung: Verkauf des erzeugten Stroms an der Strombörse.
- Software & Steuerung: Prognose, Fernsteuerung und Abrechnung laufen über den Direktvermarkter.
- Herkunftsnachweise: ermöglichen den Nachweis von Grünstrom im Bilanzkreislauf.
Direktvermarktung ist ab bestimmten Anlagengrößen gesetzlich vorgesehen. Details erklären wir auf der Seite „EEG, Direktvermarktung & Ausschreibung“.
Eine Kilowattstunde aus dem Netz besteht nur zu einem Teil aus dem eigentlichen Strom. Den Rest machen Netzentgelte, Steuern und Abgaben aus. Bei selbst erzeugtem oder bilanziell zugeordnetem Grünstrom entfällt ein Teil dieser Posten – abhängig vom Modell.
- Weniger Netzbezug: selbst genutzter Strom muss nicht zugekauft werden.
- Lastspitzen: mit Speicher lassen sich teure Spitzen reduzieren.
- Planbarkeit: feste Gestehungskosten oder Bilanzkreis-Preise sind kalkulierbar.
* Unverbindliche Richtwerte (Stand 2025). Haushalts- und Gewerbepreise unterscheiden sich; maßgeblich sind Ihr Vertrag und Ihr Verbrauchsprofil.
Für Speicher an geförderten PV-Anlagen ändert sich die Rechtslage grundlegend. Wir fassen den Stand neutral zusammen – ohne Rechtsberatung.
Die Marktprämie bestand nur, wenn der Speicher ausschließlich mit Strom aus erneuerbaren Energien geladen wurde. Schon eine einzige Kilowattstunde Netzstrom ließ die Förderfähigkeit entfallen – Speicher standen nachts und im Winter oft ungenutzt.
Künftig darf ein Speicher grünen und konventionellen Strom aufnehmen – gefördert wird nur der tatsächlich erneuerbare Anteil. Dieser wird über eichrechtskonforme 15-Minuten-Messungen bestimmt und vom Graustrom „abgegrenzt“.
MiSpeL („Marktintegration von Speichern und Ladepunkten“) ist eine Festlegung der Bundesnetzagentur. Sie konkretisiert die mit dem Solarspitzengesetz (in Kraft seit 25. Februar 2025) neu ins EEG aufgenommenen Optionen und macht die Abgrenzung praktisch anwendbar.
- 15-Minuten-Messung trennt grünen von grauem Strom eichrechtskonform.
- Multi-Use möglich: Netzbezug nachts sowie Teilnahme an Regelenergie (FCR, aFRR) – bei erhaltenem Förderanspruch auf den Grünanteil.
- Anschluss klären: bei Volleinspeise-Anlagen muss der Netzbetreiber den Strombezug zum Laden gesondert genehmigen.
Quellen: EEG § 19 Abs. 3a/3b, Solarspitzengesetz (25.02.2025), Festlegung „MiSpeL“ der Bundesnetzagentur. Keine Rechtsberatung.
* Unverbindliche Richtwerte; abhängig von Anlage, Standort, Technik und Verbrauch.
Wir erklären Grünstrom, Graustrom, den grünen Bilanzkreislauf und die Direktvermarktung neutral – und prüfen auf Wunsch Ihr Dach oder Ihre Fläche. Unabhängig und unverbindlich.
