Abfindungsrechner 2026
Wie viel Ihrer Abfindung bleibt wirklich?

Sehen Sie in Sekunden, was nach Steuern übrig bleibt — und wie Sie mit der Fünftelregelung und einem Investitionsabzugsbetrag über ein PV-Direktinvestment Ihre Steuerlast spürbar senken. Schritt für Schritt, ohne Steuerkauderwelsch.

In 4 Schritten zur Klarheit
Ihr persönlicher Steuer-Fahrplan

Stellen Sie Ihre Werte ein — alles rechnet sich live. Folgen Sie dem roten Faden von der Ausgangslage bis zur Ersparnis.

€
0 €500.000 €
Ihr zu versteuerndes Einkommen vor der Abfindung (lt. Steuerbescheid oder Schätzung).
€
0 €1.500.000 €
Brutto-Abfindung oder sonstige § 34-EStG-fähige Einmalzahlung.
Einzelveranlagung (Grundtarif)
2026
Keine
Brutto-Abfindung 300.000 €
Steuer auf die Abfindung 132.930 €
Netto, das bei Ihnen bleibt 167.070 €
Steuer auf Ihre Abfindung
132.930 €
inkl. Solidaritätszuschlag — bereits mit Fünftelregelung gerechnet.
Die Fünftelregelung (§ 34 EStG) ist hier schon berücksichtigt — sie glättet die Progression, reicht allein aber selten aus.

Investieren Sie in einen redsun PV- oder Batteriespeicher-Park, bilden Sie dafür einen Investitionsabzugsbetrag (§ 7g EStG) von bis zu 50 % der Investitionssumme — maximal 200.000 €. Dieser senkt Ihr zu versteuerndes Einkommen im Jahr der Abfindung und damit die Steuer auf die Fünftelregelung.

Voraussetzung: Den IAB kann nur bilden, wer einen Betrieb mit Gewinneinkünften führt (Gewerbe, selbstständige Arbeit, Land- und Forstwirtschaft) und im Jahr der Bildung höchstens 200.000 € Gewinn erzielt. Die Abfindung selbst ist Arbeitslohn — ohne eigenen Betrieb entfällt dieser Schritt. Der Rechner prüft das nicht; lassen Sie es vorab von einem Steuerberater klären.

€
0 €400.000 €
Ihre Investition
200.000 €
Daraus IAB (50 %, max. 200.000 €)
100.000 €
Ihre mögliche Steuerersparnis
62.481 €

im Jahr der Abfindung — durch die Kombination aus Fünftelregelung und Investitionsabzugsbetrag.

Berechnung Ohne PV-Invest Mit PV-Invest
Laufendes Einkommen 120.000 € 120.000 €
Abfindung (1/5-Regelung) 300.000 € 300.000 €
Investitionsabzugsbetrag – 100.000 €
Zu versteuerndes Einkommen 120.000 € 20.000 €
Einkommensteuer (inkl. Abfindung) 165.264 € 106.040 €
Solidaritätszuschlag 9.090 € 5.832 €
Gesamte Steuerlast 174.354 € 111.872 €
Steuerersparnis durch IAB & PV-Investition 62.481 €

Beispielrechnung auf Basis des Einkommensteuertarifs (§ 32a EStG) für das gewählte Jahr, inkl. Fünftelregelung (§ 34 EStG), Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer. Der IAB (§ 7g EStG) setzt eine begünstigte Investition und Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen voraus. Die tatsächlichen Effekte können je nach individueller Situation abweichen — dies ist keine Steuerberatung im Sinne des StBerG.

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So funktioniert's
Die Fünftelregelung in einfach

Statt die Abfindung auf einmal zu versteuern, wird rechnerisch ein Fünftel angesetzt — und die Steuerwirkung mal fünf genommen. Das glättet die Progression.

1 Ein Fünftel zurechnen Ein Fünftel der Abfindung wird Ihrem regulären Einkommen hinzugerechnet und versteuert.
2 Differenz bilden Die Steuer darauf wird mit der Steuer ohne Abfindung verglichen.
3 Mal fünf nehmen Diese Differenz wird mit fünf multipliziert — das ergibt die Steuer auf die ganze Abfindung.
4 Mit IAB kombinieren Senken Sie zusätzlich Ihr reguläres Einkommen per Investitionsabzugsbetrag — der Hebel wird noch größer.
Der Effekt ist besonders hoch, wenn Sie ein gutes reguläres Einkommen (über ~75.000 €) und eine hohe Abfindung (über ~100.000 €) haben. Durch den IAB lässt sich das reguläre zu versteuernde Einkommen im Abfindungsjahr deutlich senken — im Idealfall bis auf 0 € — wodurch die Fünftelregelung ihre volle Wirkung entfaltet.
Der IAB erlaubt es, bis zu 50 % der geplanten Investition in ein bewegliches, begünstigtes Wirtschaftsgut vorab steuerlich geltend zu machen — maximal 200.000 €. Voraussetzung ist ein Betrieb mit Gewinneinkünften und höchstens 200.000 € Gewinn im Jahr der Bildung. Ein PV- oder Batteriespeicher-Investment zählt zu diesen förderfähigen Wirtschaftsgütern.
Nein. Auf echte Abfindungsleistungen fallen keine Sozialversicherungsbeiträge an — sie unterliegen aber der Einkommensteuer. Andere Zahlungen wie Bonuszahlungen oder die Vergütung nicht genommenen Urlaubs fallen nicht unter die Fünftelregelung.
Nein. Der Rechner liefert eine transparente Orientierung auf Basis der offiziellen Tarifformeln. Die finale, verbindliche Berechnung hängt von Ihrer individuellen Situation ab — wir empfehlen ein persönliches Gespräch. Dies ist keine Steuer- oder Rechtsberatung.
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