Investment Markt
Investment Markt
Bilaterales Vertragswerk zwischen der RedSun GmbH als Verkäuferin und dem unter „Käufer" bezeichneten Unternehmer über den Erwerb einer Photovoltaikanlage, eines Batteriespeichers, von Projektrechten, Komponenten oder verbundenen Energieprodukten — angebahnt über den unter www.redsun-invest.de betriebenen B2B-Marktplatz.
Bundesrepublik Deutschland
Vertreten durch die Geschäftsführung: Niklas Baumgärtner & Vojo Markovic
AG Mannheim, HRB [Nr.] · USt-IdNr. DE [Nr.]
— nachfolgend „Verkäufer" —
[PLZ, Ort]
HR / HRB: [Nr.] · USt-IdNr.: [Nr.]
— nachfolgend „Käufer" —
gemeinsam „die Parteien"
- Die RedSun GmbH betreibt weltweit eine digitale Handels- und Dienstleistungsplattform unter www.redsun-invest.de für den Kauf, Verkauf, die Vermittlung und den Handel von Photovoltaikprojekten, Batteriespeichersystemen, Komponenten, Energieprodukten, Emissionszertifikaten (CO₂-Zertifikaten) und damit verbundenen Energiedienstleistungen. Im Vermittlungsmodell der RedSun erwirbt RedSun das Projekt zunächst vom ursprünglichen Projektanbieter im eigenen Namen, tritt damit in dessen Rechte und Pflichten ein und veräußert es anschließend an den Käufer (Zwischenerwerb). RedSun fungiert gegenüber dem Käufer somit als Verkäuferin im eigenen Namen.
- Der Käufer erwirbt den nachfolgend näher bezeichneten Kaufgegenstand in seiner Eigenschaft als Unternehmer i.S.d. § 14 BGB für gewerbliche Zwecke. Es handelt sich um keinen Verbrauchervertrag; die §§ 312 ff. BGB finden keine Anwendung.
- Soweit dieser Vertrag keine spezifischen Regelungen enthält, gelten ergänzend die AGB der RedSun GmbH (Fassung 3.0); der Käufer bestätigt, diese gelesen und akzeptiert zu haben. Bei Widersprüchen gehen die Regelungen dieses Einzelvertrags vor.
Der Kaufgegenstand wird gemäß der nachfolgend gewählten Projektphase und des gewählten Systemtyps übereignet bzw. übertragen. Maßgeblich ist die im jeweiligen Projektexposé hinterlegte Spezifikation; ergänzend gilt die dem Vertrag als Anlage 1 (PV-Sol bzw. Systembericht) beigefügte technische Beschreibung sowie der Lageplan (Anlage 2).
Soweit nachfolgend einzelne Phasen ausdrücklich erwähnt werden, beziehen sich Bezeichnungen wie „A1–A6" auf die in Ziff. 1.1 gewählte Projektphase. Aufgeteilte Anlagen werden anteilig nach Eigentumsquote übertragen.
Der Kaufgegenstand umfasst sämtliche zur bestimmungsgemäßen Nutzung erforderlichen Bestandteile. Abhängig von Projektphase und Systemtyp insbesondere:
- PV-Module bzw. Batteriezellen einschließlich Modul-/Zell-Befestigung;
- Wechselrichter, Batterie-Wechselrichter, ggf. Hybrid-Inverter, Verbindungs- und Sicherungskästen einschließlich Sicherungen;
- Unterkonstruktion und Montagesystem (Aufdach / Freifläche) bzw. Speicher-Rack-System;
- Verkabelung vom Wechselrichter bis zu den Modulen bzw. Speichereinheiten sowie sämtliche elektrischen Verbindungselemente;
- Betriebsüberwachung / Monitoring (z. B. Solar-Log o. ä.), Blitzschutz, zur Anlage gehörende Zähler und die anschlussnehmereigene Zähleranschlusssäule (ZAS), soweit vereinbart;
- die anteiligen Projektrechte (Genehmigungen, Bescheide, Gutachten, Statik-Freigabe, Netzzusage, PVsol-/Systembericht);
- die anteiligen Pacht-, Nutzungs- und Gestattungsrechte aus dem Dach- bzw. Flächennutzungsvertrag (Anlage 3).
Der genaue Lieferumfang ergibt sich aus dem PV-Sol- bzw. Systembericht (Anlage 1) sowie dem Lageplan (Anlage 2). Bei Abbau- und Repoweranlagen (A6) tritt an die Stelle einzelner Bestandteile der vertraglich vereinbarte Demontage- bzw. Repower-Umfang.
Die Anlage wird nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik unter Beachtung der bestehenden Vorschriften und unter Verwendung normgerechter Bauteile erstellt bzw. liegt bereits in entsprechender Ausführung vor. Sie hält die im Zeitpunkt des Netzanschlusses geltenden technischen Bestimmungen des vorgelagerten Netzbetreibers (TAB), des Verbandes der Elektrotechnik Informationstechnik e. V. (VDE) sowie die Anforderungen des § 9 EEG 2023 (Fernsteuerbarkeit und Abruf der Ist-Einspeisung) ein.
Bei neu zu errichtenden Anlagen (A1–A4, A6) übernimmt der Verkäufer die An- bzw. Ummeldung der Anlage im Marktstammdatenregister; bei Bestandsanlagen (A5) erfolgt — sofern erforderlich — die Umschreibung des Anlagenbetreibers auf den Käufer mit Unterstützung des Verkäufers.
- Eintritt in den Dach- bzw. Flächennutzungsvertrag. Mit dem in § 5 geregelten Zahlungsschritt — bei Projektrechten (A2) mit vollständigem Kaufpreiseingang vor Grundbucheintrag, bei Turnkey/Neubau (A3) mit Leistung der ersten Abschlagszahlung „Reservierung & Anzahlung Projektrechte", bei A4, A5, A6 mit vollständigem Kaufpreiszahlungseingang — tritt der Käufer in das Nutzungsverhältnis aus dem als Anlage 2 beigefügten Dach- bzw. Flächennutzungsvertrag mit allen Rechten und Pflichten ein. Der Verkäufer wird alle hierfür erforderlichen Erklärungen abgeben und den Grundstückseigentümer rechtzeitig informieren.
- Begehung während Errichtung. Der Käufer versichert, dass der Verkäufer und beauftragte Dritte während der Errichtung und der Gewährleistungszeit die Anlagen- und Dachfläche im Rahmen des Nutzungsvertrages betreten dürfen.
- Anlagenzertifikat. Sofern erforderlich, übergibt der Verkäufer das Anlagenzertifikat; dieses ist vom Kaufpreis umfasst.
- Stromerlöse. Bei Bestandsanlagen (A5) stehen die ab Ablauf des Kalendermonats, in dem die vollständige Kaufpreiszahlung beim Verkäufer eingegangen ist, erzielten Stromerlöse dem Käufer zu. Soweit der Netzbetreiber Zahlungen für diesen Zeitraum noch an den Verkäufer leistet, sind diese unverzüglich an den Käufer auszukehren; der Verkäufer tritt entsprechende Ansprüche bereits hiermit ab und der Käufer nimmt die Abtretung an.
- Netzanschluss. Bei neu zu errichtenden Anlagen (A1–A4) schuldet der Verkäufer eine DC-seitig fertiggestellte Anlage; der AC-Anschluss erfolgt durch das jeweilige Energieversorgungsunternehmen (EVU) bzw. durch einen vom EVU verifizierten Elektro-Fachbetrieb. Der Verkäufer trägt die Kosten des AC-Anschlusses; eine zeitliche Steuerung des EVU-Verfahrens liegt jedoch außerhalb seines Einflussbereichs. Verzögerungen aufgrund des EVU oder durch Lieferengpässe Dritter berechtigen den Käufer weder zum Rücktritt noch zur Minderung; ein Ertragsverlust für den Käufer entsteht nicht, da die gesetzliche Vergütungslaufzeit erst mit endgültigem Netzanschluss zu laufen beginnt.
- Konzessionen & Genehmigungen. Sämtliche zur Errichtung und zum Betrieb der Anlage erforderlichen behördlichen Genehmigungen, Konzessionen und Bestätigungen sind bestandskräftig vorhanden oder werden vom Verkäufer beschafft. Soweit erforderlich, überträgt der Verkäufer diese auf den Käufer.
- Stromvermarktung. Der Abschluss von Stromvermarktungs- bzw. PPA-Verträgen obliegt dem Käufer. Auf Wunsch unterstützt der Verkäufer bei der Auswahl geeigneter Direktvermarkter.
- Garantien Dritter. Sämtliche dem Verkäufer gegen Hersteller, EPC-Partner und sonstige Vertragspartner zustehenden Rechte aus Garantien, Gewährleistungen und Ausführungsfristen — soweit auf den Kaufgegenstand bezogen — werden auf den Käufer übertragen; der Käufer nimmt diese Abtretung bereits hiermit an. Die Übergabe der Unterlagen erfolgt mit der Übergabe der Anlage.
- Zusätzliche, vertraglich nicht vereinbarte Leistungen führt der Verkäufer nur dann aus, wenn sein Betrieb hierauf eingerichtet ist und die Kostenübernahme durch den Käufer verbindlich in Textform erklärt wurde. Auf Verlangen legt der Verkäufer einen verbindlichen Kostenvoranschlag vor.
- Werden Grundlagen des Preises durch Bauentwurfsänderungen, gesetzliche Anpassungen oder Anordnungen des Netzbetreibers verändert oder werden zusätzliche Leistungen erforderlich, ist ein neuer Preis unter Berücksichtigung der Mehr-/Minderkosten zu vereinbaren. Die Vereinbarung erfolgt vor der Ausführung in Textform.
- Toleranz Anlagengröße (A1–A3). Aufgrund der baulichen Gegebenheiten kann sich die Anlagengröße bei neu zu errichtenden Anlagen (A1–A3) um ± 20 % verändern. Eine solche Abweichung berechtigt den Käufer nicht zum Rücktritt. Die Mehr- oder Mindergröße wird zum vereinbarten Kaufpreis pro kWp bzw. kW zwischen den Parteien abgerechnet.
- Sämtliche Preisangaben verstehen sich in Euro netto, zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
- Geschäftsveräußerung im Ganzen. Bei Bestandsanlagen (Typ C/D), die als Geschäftsveräußerung im Ganzen i.S.d. § 1 Abs. 1a UStG verkauft werden, entfällt die Umsatzsteuer; die Zahlung erfolgt netto. Wird zu einem späteren Zeitpunkt durch Finanzbehörde oder Gericht festgestellt, dass die umsatzsteuerliche Behandlung abweichend ist, gleichen sich die Parteien den Differenzbetrag direkt untereinander aus.
- Schlussrechnung. Durch Leistungsänderungen bedingte Abweichungen werden nach vertragsgemäßer Abnahme in einer Schlussrechnung ausgeglichen; die Abrechnung erfolgt auf Basis der installierten Leistung zum vereinbarten kWp- bzw. kW-Preis.
| Anteil | Auslöser | Betrag (netto) |
|---|---|---|
| 100 % | Vollständig zahlbar binnen fünf (5) Werktagen nach beiderseitiger Vertragszeichnung. Mit Zahlungseingang gehen die Projektrechte auf den Käufer über; der Käufer wird vor einem etwaigen Notartermin neuer Eigentümer der Projektrechte und kann sich nach Eintragung der Dienstbarkeit zur Sicherung ins Grundbuch eintragen lassen (vgl. § 7 Ziff. 6). | [XXX.XXX,XX €] |
| 100 % | Gesamt (netto) | [XXX.XXX,XX €] |
| Anteil | Auslöser | Betrag (netto) |
|---|---|---|
| 5 % | Reservierung & Anzahlung Projektrechte — fällig binnen 5 Werktagen nach Vertragszeichnung. Mit dieser Zahlung gehen die Projektrechte auf den Käufer über; die Anzahlung wird auf den Gesamtkaufpreis angerechnet und behält bis dahin Sicherheitsfunktion (vgl. § 6 Ziff. 3 ff.). | [XX.XXX,XX €] |
| 5 % | Vorlage der Finanzierungsbestätigung über den Gesamtkaufpreis (entfällt bei Erwerb aus Eigenmitteln; in diesem Fall Auslöser „Vertragswirksamkeit") | [XX.XXX,XX €] |
| 40 % | Bestellung der PV-/Speicher-Komponenten (Module, Wechselrichter, Batteriezellen, Unterkonstruktion) | [XXX.XXX,XX €] |
| 30 % | Beginn der Montagetätigkeiten auf der Liegenschaft | [XXX.XXX,XX €] |
| 10 % | Fertigstellung der Anlage nach EEG (DC-seitig fertiggestellt, Abnahme) | [XX.XXX,XX €] |
| 10 % | Erfolgter Netzanschluss durch das EVU | [XX.XXX,XX €] |
| 100 % | Gesamt (netto) | [XXX.XXX,XX €] |
| Anteil | Auslöser | Betrag (netto) |
|---|---|---|
| 5 % | Reservierung — fällig binnen 5 Werktagen nach Vertragszeichnung; wird auf den Gesamtkaufpreis angerechnet (vgl. § 6 Ziff. 3 ff.). | [XX.XXX,XX €] |
| 95 % | Vollständige Restzahlung binnen 7 Werktagen nach Vorlage der Finanzierungsbestätigung bzw. — bei Erwerb aus Eigenmitteln — binnen 7 Werktagen nach Vertragswirksamkeit | [XXX.XXX,XX €] |
| 100 % | Gesamt (netto) | [XXX.XXX,XX €] |
- Zahlungsempfänger. Sämtliche Zahlungen sind auf das im Rechnungsdokument benannte Geschäftskonto der RedSun GmbH zu leisten. Zahlungen an diese Stelle wirken schuldbefreiend gegenüber dem Verkäufer.
- Zahlungsfrist. Folgeraten bei Typ A sind innerhalb von sieben (7) Werktagen nach Zahlungsaufforderung fällig. Zahlungsaufforderungen werden ausschließlich elektronisch an die unter § 11 hinterlegte E-Mail-Adresse versandt.
- Eigentumsvorbehalt. Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises behält sich der Verkäufer das Eigentum am Kaufgegenstand vor. Bis dahin stehen die auf den Kaufgegenstand entfallenden Erträge dem Verkäufer zu.
- Mängel-Rückbehalt. Bei Mängeln darf der Käufer einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises von der letzten Zahlungsrate zurückbehalten, höchstens jedoch das Zweifache der voraussichtlichen Mängelbeseitigungskosten. Bei Uneinigkeit über die Höhe entscheidet ein gemeinsam zu bestellender Sachverständiger.
- Zahlungsart-Erklärung. Der Käufer erklärt am Ende dieses Vertrages, ob der Erwerb aus Eigenmitteln oder unter Einbindung einer Finanzierung erfolgt (vgl. § 13).
- Aufschiebende Bedingung — Finanzierungsvorbehalt. Bei Finanzierungserwerb wird dieser Vertrag aufschiebend bedingt geschlossen unter der Bedingung, dass der Käufer innerhalb von acht (8) Wochen ab Vertragszeichnung eine verbindliche Finanzierungsbestätigung über den Kaufpreis vorlegt. Liegt sie nicht vor, wird der Vertrag — soweit von keiner Partei in Textform eine Fristverlängerung gewährt — automatisch aufgelöst. Bis dahin ist der Käufer von der Zahlungsverpflichtung mit Ausnahme der Reservierung (Ziff. 3) befreit; er muss das Projekt nicht erwerben, ohne dass ihm eine Finanzierung zur Verfügung steht.
- Reservierungsanzahlung. Zur verbindlichen Sicherung des Projekts leistet der Käufer eine Reservierungsanzahlung in Höhe von fünf (5) % des Kaufpreises binnen fünf (5) Werktagen ab Vertragszeichnung. Die Anzahlung dient als Sicherheitsleistung und wird auf den Gesamtkaufpreis angerechnet; bei A2 (Projektrechte) erfolgt die Verrechnung im Rahmen der Kaufpreiszahlung vor Grundbucheintrag.
- Rechtsfolgen — Eigenverschulden. Erhält der Käufer die Finanzierung innerhalb der 8-Wochen-Frist nicht aus von ihm zu vertretenden Umständen — insbesondere mangelnder Bonität, unvollständigen oder unzutreffenden Unterlagen, Zahlungsausfällen, Insolvenz, rückgezogenem Antrag oder grundloser Verweigerung mitwirkungspflichtiger Handlungen — verfällt die Reservierung; die geleistete Anzahlung wird nicht zurückerstattet und vom Verkäufer als pauschalierte Aufwandsentschädigung einbehalten (vgl. § 8 RedSun-AGB). Dem Käufer bleibt der Nachweis offen, dass dem Verkäufer ein geringerer Aufwand entstanden ist.
- Rechtsfolgen — Fremdverschulden. Wird die Finanzierung aus Gründen abgelehnt, die ausschließlich dem Finanzinstitut zuzurechnen sind (z. B. interne Bankenentscheidung ohne sachlichen Grund, geänderte Förderkonditionen, regulatorische Eingriffe), wird die Reservierungsanzahlung dem Käufer binnen fünf (5) Werktagen nach Vorlage einer schriftlichen Ablehnung des Finanzinstituts vollständig zurückerstattet. Voraussetzung ist, dass der Käufer sich nachweislich um mindestens zwei (2) unabhängige Finanzierungsangebote bemüht hat. Lehnt der Käufer eine ihm zumutbar zur Verfügung stehende alternative Finanzierungsmöglichkeit ab — insbesondere eine über einen Plattform-Kooperationspartner verfügbare Bank, deren Ablehnung der ursprünglichen Bank nicht in der wirtschaftlichen Lage des Käufers begründet liegt — verbleibt es bei der einbehaltenen Reservierung gemäß Ziff. 4.
- Partner-Banken & keine Vermittlung oder Beratung. RedSun zeigt auf der Plattform eine Liste von Banken- und Finanzierungs-Kooperationspartnern an; hierdurch wird weder eine Vermittlung noch eine Empfehlung erbracht. Die gesamte Beratung, Bonitätsprüfung, Unterlageneinreichung und Vertragsabwicklung der Finanzierung findet ausschließlich zwischen Käufer und dem jeweils selbst gewählten Finanzinstitut statt; eine Datenweitergabe durch RedSun an Kooperationspartner erfolgt nicht. RedSun verfügt nicht über eine Erlaubnis nach §§ 34c, 34f, 34i GewO und erbringt keine Anlagevermittlung, Anlageberatung, Finanzierungsvermittlung oder Finanzdienstleistungen i.S.d. KWG / WpHG / WpIG. Für Investitions-, steuerliche und rechtliche Entscheidungen hat sich der Käufer durch eigene fachkundige Berater zu informieren (vgl. § 13 RedSun-AGB).
- Keine Investment- oder Renditegarantie. Sämtliche von RedSun bereitgestellten Kennzahlen, Markteinschätzungen oder kumulierten Vergleichswerte dienen ausschließlich der technisch-wirtschaftlichen Orientierung. Sie stellen keine verbindliche Renditeprognose, Ertragszusage oder Investmentempfehlung dar; eine zugesicherte Eigenschaft i.S.d. § 443 BGB liegt darin nicht. Einzelheiten ergeben sich aus dem Plattform-Haftungsausschluss (Anlage 5).
- Rücktrittsrecht des Verkäufers. Der Verkäufer ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Käufer mit einer Anzahlung, der Komplettzahlung oder einer Folgerate mehr als drei (3) Wochen in Verzug ist und eine in Textform gesetzte Nachfrist erfolglos verstrichen ist (§§ 323, 286 BGB). Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.
- Bereitstellungsgebühr bei Finanzierungsverzug. Bei verspäteter Auszahlung einer bereits zugesagten Finanzierung trägt der Käufer Bereitstellungsgebühren in Höhe der gesetzlichen Verzugszinsen aus Handelsgeschäften gemäß § 288 Abs. 2 BGB (derzeit 9 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz) tagesgenau bis zur vollständigen Zahlung.
- Rücktritt aus Projektgründen. Der Verkäufer ist seinerseits berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn das Projekt aus wirtschaftlichen, technischen oder rechtlichen Gründen nicht oder nicht wie geplant umgesetzt werden kann. In diesem Fall werden vom Käufer geleistete Zahlungen vollständig zurückerstattet; weitergehende Schadensersatzansprüche der Parteien sind ausgeschlossen.
- Eigentumsübergang. Bei A2 (Projektrechte) geht das Eigentum an den Projektrechten mit vollständiger Kaufpreiszahlung und vor Grundbucheintrag auf den Käufer über. Bei A3 (Turnkey) gehen die Projektrechte bereits mit der Reservierungs- und Projektrechte-Anzahlung gem. § 5 Ziff. 2 auf den Käufer über; das Eigentum an Hardware und Komponenten geht stufenweise mit den weiteren Zahlungsmeilensteinen und schließlich vollständig mit Eigentumsvorbehaltswegfall (vgl. § 5 Ziff. 3) über. Bei A4, A5 und A6 geht das Eigentum mit vollständiger Kaufpreiszahlung über.
- Nutzen & Lasten. Nutzen und Lasten gehen mit Eigentumsübergang auf den Käufer über. Bei Bestandsanlagen (A5) gilt für die Stromerlöse § 2 Ziff. 4.
- Übergabe. Anstelle der körperlichen Übergabe nach § 854 BGB vereinbaren die Parteien, dass die Anlage ab Eigentumsübergang dem im Wartungs- und Servicevertrag (Anlage 4) benannten Verwalter überlassen wird, sofern ein Wartungsvertrag besteht. Bei eigenständigen Anlagen ist der Abschluss eines Wartungsvertrags optional.
- Unterlagen. Der Verkäufer übergibt nach Abnahme alle erforderlichen Nachweise, Dokumentationen, Betriebsanleitungen, Bestandspläne, Garantie- und Gewährleistungsunterlagen sowie — soweit erforderlich — den Anlagenpass.
- Höhere Gewalt. Tritt ein unvorhersehbares, unabwendbares Ereignis ein, das der Verkäufer nicht zu vertreten hat (insb. Wetter, behördliche Anordnung, Lieferketten, EVU-Verzögerung), verschieben sich die Termine entsprechend. Das Eintreten ist dem Käufer unverzüglich anzuzeigen (vgl. § 17 AGB).
- Gewährleistungsrechte. Die Gewährleistungsrechte des Käufers richten sich grundsätzlich nach den gesetzlichen Bestimmungen des Kaufrechts (§§ 437 ff. BGB) bzw. — bei werkvertraglichen Bestandteilen (Typ A) — nach §§ 633 ff. BGB.
- Herstellergarantien. Unabhängig von den gesetzlichen Gewährleistungsrechten übernehmen die Hersteller der einzelnen Bauteile (Module, Wechselrichter, Batteriezellen, Unterkonstruktion) in der Regel eigene Garantien. Die Übergabe der Garantie- und Gewährleistungsunterlagen erfolgt mit Übergabe der Anlage; etwaige Ansprüche tritt der Verkäufer hiermit an den Käufer ab, der die Abtretung annimmt. Eine darüber hinausgehende Eigen-Garantie übernimmt der Verkäufer nicht. Unterstützt der Verkäufer im Garantiefall freiwillig, führt dies zu keiner Übernahme der Garantie und nicht zu einem Neubeginn der Gewährleistungsfrist.
- Haftung dem Grunde nach. Der Verkäufer haftet — gleich aus welchem Rechtsgrund — bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit unbeschränkt. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet er nur
- für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, sowie
- für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht) — also einer Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf; in diesem Fall begrenzt auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden.
- Die Haftungsbeschränkung gilt entsprechend für Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen des Verkäufers sowie von ihm beauftragte Dritte.
- Unberührt bleibt die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG), aus Übernahme einer Garantie, bei arglistig verschwiegenen Mängeln sowie bei zwingender gesetzlicher Haftung.
- Stromertragsprognosen. Die Stromertragskalkulation beruht — je nach Projektstatus — auf einer Simulation (z. B. PV*SOL, PVsyst, PVGIS) oder auf historischen Messwerten. Sie ist unverbindlich und kann erheblich vom tatsächlichen Ertrag abweichen (vgl. Projekt-Haftungsausschluss, Anlage 4). Ein bestimmter Jahresertrag, eine bestimmte Einspeisevergütung oder die EEG-Förderfähigkeit werden nicht zugesichert.
- Verjährung. Mängelansprüche verjähren — soweit gesetzlich zulässig — entsprechend § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB bzw. § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB; im Übrigen gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
- Die Parteien verpflichten sich, sämtliche Informationen über Banken, Investoren, Anbieter, Institute, Gesellschaften, Personen und alle hierauf bezogenen geschäftspartnerspezifischen Daten, die sie im Rahmen oder im Vorfeld dieses Vertrages von der jeweils anderen Partei oder von RedSun erlangt haben, für die Dauer der Geschäftsbeziehung und für einen Zeitraum von drei (3) Jahren nach deren Beendigung in keiner Weise für eigene Zwecke zu nutzen, nicht an Dritte weiterzugeben und mit den Beteiligten nicht ohne vorherige schriftliche Freigabe in direkten geschäftlichen Kontakt zu treten — weder unmittelbar noch über Dritte.
- Jede Partei wird die ihr erteilten Informationen geheim halten und sie ihren Mitarbeitern nur insoweit zugänglich machen, wie dies zur Vertragsdurchführung unbedingt erforderlich ist; diese Mitarbeiter sind entsprechend zur Geheimhaltung zu verpflichten.
- Der Käufer ist sich bewusst, dass er über die AGB der RedSun GmbH (insbesondere §§ 9, 10 AGB) eine ausführliche Quellenschutz- und Vertraulichkeitsvereinbarung mit RedSun geschlossen hat und dass für Umgehungsversuche die dort geregelten Vertragsstrafen gelten. Diese Regelungen behalten neben den vorstehenden Pflichten ihre volle Wirksamkeit.
- Sämtliche Informationen, die Geschäftsgeheimnisse i.S.d. § 2 Nr. 1 GeschGehG darstellen, werden als solche behandelt. Der Käufer trifft angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen.
- EEG-Vergütung. Der Käufer wurde über das Vergütungssystem der jeweils gültigen Fassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) sowie über Art und Weise der Vergütung, Abrechnung und Abwicklung über das Energieversorgungsunternehmen aufgeklärt. Die gesetzlich garantierte Einspeisevergütung — sofern gegeben — ist nach dem EEG auf 20 Jahre zuzüglich des Inbetriebnahmejahres beschränkt. Höhe und Bestehen einer solchen Vergütung sind abhängig von Zeitpunkt der Anmeldung an die Bundesnetzagentur und der Inbetriebnahme.
- Steuerliche Aspekte. Der Verkäufer hat keine steuerlichen Beratungsleistungen erbracht und schuldet keine solchen. Sämtliche steuerlichen Aspekte (Einkommen-, Körperschaft-, Gewerbe- und Umsatzsteuer, AfA, § 12 Abs. 3 UStG, Bewertung als Gewerbebetrieb, grenzüberschreitende Sachverhalte) sind vom Käufer mit einem fachkundigen Steuerberater zu klären.
- Eigene Prüfung. Der Käufer hatte Gelegenheit, sämtliche technischen, wirtschaftlichen, rechtlichen, steuerlichen und sonstigen Verhältnisse der Anlage zu prüfen und zu bewerten. Insbesondere sind ihm Dach und Art der Gebäudenutzung, Standortbedingungen sowie die abgeschlossenen Verträge und erteilten Genehmigungen bekannt. Diese Verhältnisse werden vom Käufer gebilligt. Der Verkäufer hat keine Kenntnis von wesentlichen Tatsachen, die dem Käufer nicht offengelegt wurden.
- Modellrechnungen / Anschauungsmaterial. Etwaige Modellrechnungen, Visualisierungen und übergebene Muster sind lediglich Anschauungsmaterial und können in zumutbarem Rahmen von der tatsächlichen Beschaffenheit abweichen (insb. Toleranzen der EN-/DIN-Normen, rechtliche Vorschriften, technische Verbesserungen).
- Wartung & Verwaltung. Der Käufer ist darüber aufgeklärt, dass bei nach Einheiten aufgeteilten Anlagen ein Wartungs- und Dienstleistungsvertrag zwingend abzuschließen und aufrechtzuerhalten ist; bei eigenständigen Anlagen ist der Abschluss optional, wird aber von Versicherern und Banken in der Regel vorausgesetzt.
- Plattform-Haftungsausschluss. Der Käufer hat den als Anlage 5 beigefügten Plattform-Haftungsausschluss der RedSun GmbH (Fassung 1.0) zur Kenntnis genommen und akzeptiert.
- Elektronische Mitteilungen. Mitteilungen, insbesondere Zahlungsaufforderungen, erfolgen elektronisch an die Kontakt-E-Mail des Käufers: [E-Mail-Adresse]. Mitteilungen, die an diese Adresse gesendet werden, gelten als zugegangen, sobald sie im Empfangsbereich des Käufers angekommen sind.
- Datenschutz. Es gilt die Datenschutzerklärung der RedSun GmbH (Fassung 1.0). Die im Vertrag angegebenen personenbezogenen Daten werden ausschließlich zum Zwecke der Vertragsdurchführung und zur Erfüllung gesetzlicher Aufbewahrungspflichten auf Grundlage der DSGVO und des BDSG verarbeitet. Die Rechte der betroffenen Person (Art. 15-22 DSGVO) bleiben unberührt.
- Referenznutzung. Der Verkäufer darf die realisierte Anlage als Referenzobjekt (digital und print) anonymisiert vollumfänglich werblich nutzen. Die Nennung des Namens des Käufers ist nur mit dessen vorheriger Zustimmung in Textform zulässig.
- Mitwirkung. Die Vertragspartner verpflichten sich, sich gegenseitig alle Auskünfte zu erteilen und an allen Geschäften und Rechtshandlungen mitzuwirken, die zur Durchführung des Vertrags erforderlich sind (Treu und Glauben, § 242 BGB).
- Vorrang. Rechte und Pflichten der Parteien ergeben sich aus diesem Vertrag, den Anlagen und ergänzend aus den AGB der RedSun GmbH (Fassung 3.0). Vorvertragliche Erklärungen werden hierdurch ersetzt.
- Textform. Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Textform (§ 126b BGB; z. B. E-Mail). Dies gilt auch für die Änderung dieser Klausel selbst. Mitarbeiter des Verkäufers — mit Ausnahme der Geschäftsführung und der Prokuristen — sind nicht befugt, Änderungen am Vertragstext vorzunehmen.
- Übertragung. Die Parteien sind berechtigt, diesen Vertrag mit allen Rechten und Pflichten auf einen Dritten zu übertragen; die übertragende Partei informiert die andere Partei und steht bis zur Inbetriebnahme für die Erfüllung aller Pflichten ein.
- Salvatorische Klausel. Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein oder werden, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt eine angemessene Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt. Die Anwendbarkeit des § 139 BGB wird auch im Sinne einer Beweislastregelung abbedungen.
- Rechtswahl & Gerichtsstand. Für diesen Vertrag gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten ist Heidelberg, soweit der Käufer Kaufmann i.S.d. HGB, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
- Mediation. Vor Anrufung der ordentlichen Gerichte werden die Parteien Streitigkeiten zunächst durch ein Mediationsverfahren nach der Mediationsordnung des DIS am Sitz der RedSun GmbH beizulegen versuchen (maximal drei Monate). Eilrechtsschutz bleibt unberührt.
Wird keine der folgenden Optionen angekreuzt, gehen die Parteien einvernehmlich von einem Kauf aus Eigenmitteln aus.
Bei Finanzierung soll die Bank schriftlich bestätigen, dass (i) die Eintragung einer erstrangigen Dienstbarkeit keine zwingende Auszahlungsvoraussetzung ist und (ii) bis wann die Auszahlung voraussichtlich bewirkt werden kann. Falls die erstrangige Dienstbarkeit dennoch von der Bank vorausgesetzt wird, prüft der Verkäufer, ob der Kaufgegenstand hierfür geeignet ist. Ein gesonderter Eigenkapital- bzw. Finanzierungsnachweis als Vertragsanlage ist nicht erforderlich; ausreichend ist die Finanzierungsbestätigung gemäß § 6 Ziff. 2.
- Anlage 1 · PV-Sol- bzw. Systembericht (technische Spezifikation, baubare Leistung, spezifischer Ertrag, Modul-/Wechselrichter-/Speicher-Datenblätter)
- Anlage 2 · Lageplan / Belegungsplan
- Anlage 3 · Dach- bzw. Flächennutzungsvertrag (Pacht-/Gestattungsvertrag) mit dem Grundstückseigentümer
- Anlage 4 · Wartungs- & Servicevertrag (optional bei eigenständigen Anlagen; verpflichtend bei nach Einheiten aufgeteilten Anlagen)
- Anlage 5 · Plattform-Haftungsausschluss der RedSun GmbH (Fassung 1.0)
- Anlage 6 · Kopie Ausweisdokument vertretungsberechtigte Person (§ 10 GwG)
Sämtliche Anlagen sind integraler Bestandteil dieses Vertrages. Vor Unterzeichnung ist die Vollständigkeit der Anlagen vom Käufer zu prüfen; bei fehlenden Anlagen ist der Verkäufer unverzüglich in Textform zu informieren.
Im Bieth 36, 69124 Heidelberg
vertreten durch die Geschäftsführung Ort, Datum · Unterschrift / Stempel
[Straße, Hausnummer]
[PLZ, Ort] Ort, Datum · Unterschrift / Stempel