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Julia Weber
Green Energy Gmbh
redsun
Deutschlands Energie
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Geheimhaltungs- & Kundenschutzvereinbarung
Beidseitige Vertraulichkeits- und Abwerbeschutzvereinbarung für sämtliche Nutzer der RedSun-Plattform
Schützt sowohl die RedSun GmbH als auch ihre Geschäftspartner — Anbieter, Investoren, Berater, Affiliate-Partner und Kooperationsinstitute — vor missbräuchlicher Verwendung vertraulicher Informationen und vor Abwerbung von Vertragsparteien, Mitarbeitern und Geschäftsquellen.
Partei A
RedSun GmbH
Im Bieth 36, 69124 HeidelbergVertreten durch die Geschäftsführung: Niklas Baumgärtner & Vojo Markovic
AG Mannheim, HRB [Nr.] · Alleinige Gesellschafterin BAMA Holding GmbH (HRB 756953)
— nachfolgend „RedSun" —
Partei B
[Firma · Vor- und Nachname]
[Straße, Hausnummer][PLZ, Ort]
vertreten durch [Geschäftsführung / Bevollmächtigte:r]
— nachfolgend „Partner" —
gemeinsam „die Parteien"
RedSun GmbH · Legal
§ 1 · Gegenstand der Vereinbarung
Beidseitige Vertraulichkeit für sämtliche Plattform-Kontexte.
- Die Parteien beabsichtigen, im Rahmen der unter www.redsun-invest.de betriebenen weltweiten digitalen Handels- und Dienstleistungsplattform der RedSun für Photovoltaikprojekte, Batteriespeichersysteme, Komponenten, Energieprodukte und damit verbundene Energiedienstleistungen geschäftlich zusammenzuarbeiten und sich dabei gegenseitig vertrauliche Informationen offenzulegen.
- Diese Vereinbarung regelt beidseitig die Vertraulichkeit, den Umgang mit vertraulichen Informationen, den Kunden- und Geschäftsquellenschutz sowie den Schutz vor gegenseitiger Abwerbung von Vertragsparteien und Mitarbeitern.
- Diese Vereinbarung gilt unabhängig davon, in welcher konkreten Rolle der Partner mit RedSun zusammenarbeitet — als Anbieter, Investor, Berater, Affiliate-Partner, Kooperationsinstitut, technischer Dienstleister oder in einer anderen Eigenschaft.
§ 2 · Laufzeit
Vertrag 2 Jahre · Vertraulichkeit 5 Jahre · Kundenschutz 24 Monate nach Ende.
- Diese Vereinbarung tritt mit beiderseitiger Unterzeichnung in Kraft und gilt für eine Dauer von zwei (2) Jahren, mit automatischer Verlängerung um jeweils ein Jahr, sofern sie nicht mit einer Frist von vier (4) Wochen zum Vertragsende in Textform gekündigt wird.
- Die Pflicht zur Wahrung der Vertraulichkeit besteht unabhängig von der Laufzeit dieser Vereinbarung für einen Zeitraum von fünf (5) Jahren ab dem jeweiligen Zeitpunkt der Offenbarung.
- Der Kunden- und Abwerbeschutz gemäß § 5 gilt während der Laufzeit dieser Vereinbarung sowie für 24 Monate nach Beendigung der Zusammenarbeit, unabhängig von der Art der Beendigung.
§ 3 · Vertrauliche Informationen
Was umfasst ist.
- Als vertrauliche Informationen gelten sämtliche mündlich, schriftlich, elektronisch, visuell oder auf andere Weise von einer Partei offenbarten Informationen einschließlich, aber nicht beschränkt auf:
- technische, wirtschaftliche, finanzielle und geschäftliche Daten;
- Identitäts-, Kontakt- und Vertragsdaten von Plattform-Nutzern (Anbieter, Investoren, Käufer, Verkäufer, Kooperationspartner);
- Projektdaten und Projektunterlagen (Standorte, Genehmigungen, Gutachten, Pacht- und Nutzungsverträge, Statik, Netzanschlussdaten, PV-Sol-Berichte, Wirtschaftlichkeitsberechnungen);
- Konditionen, Provisions- und Preisstrukturen, Vergütungsmodelle;
- interne Abläufe, Prozesse, Software- und Plattform-Know-how, KI-Modelle, Datenbanken;
- personenbezogene Daten i.S.d. DSGVO;
- strategische Planungen und Roadmaps;
- Geschäftsgeheimnisse i.S.d. § 2 Nr. 1 GeschGehG sowie alle sonstigen Informationen, die im Rahmen der Geschäftsbeziehung offengelegt werden.
- Eine gesonderte Kennzeichnung der Informationen als „vertraulich" ist nicht erforderlich; im Zweifel sind Informationen als vertraulich zu behandeln.
§ 4 · Ausnahmen von der Vertraulichkeit
- Die Vertraulichkeitspflicht gilt nicht für Informationen,
- die der empfangenden Partei nachweislich bereits vor Offenlegung bekannt waren;
- die öffentlich zugänglich sind oder ohne Vertragsverletzung öffentlich werden;
- die unabhängig und ohne Rückgriff auf die vertraulichen Informationen entwickelt wurden;
- deren Offenlegung aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften oder behördlicher Anordnung erforderlich ist.
- In den Fällen lit. (d) ist die andere Partei — soweit rechtlich zulässig — unverzüglich in Textform zu informieren; gemeinsam ist eine Lösung zur Minimierung der Offenlegung zu suchen.
§§ 1 – 4 · Grundlagen
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§ 5 · Kunden- & Abwerbeschutz
Schutz von Vertragsparteien, Geschäftsquellen und Mitarbeitern — beidseitig.
- Schutzobjekte. Jede Partei verpflichtet sich gegenüber der anderen, sämtliche durch oder über die andere Partei bekannt gewordenen Geschäftskontakte — insbesondere Verkäufer, Käufer/Investoren, Projektanbieter, Kooperationspartner, Banken, Versicherer, EPC- und Wartungsdienstleister, weitere Plattform-Nutzer sowie deren wirtschaftlich Berechtigte und verbundene Unternehmen — weder direkt noch indirekt außerhalb oder unabhängig von der jeweils anderen Partei zu kontaktieren, zu beauftragen, zu beraten, zu vermitteln, mit ihnen Geschäfte abzuschließen oder ihre Daten an Dritte weiterzugeben.
- Schutz von Vertragsparteien. Der Partner verpflichtet sich insbesondere, keine über RedSun bekannt gewordenen Anbieter, Investoren, Käufer oder Kooperationspartner abzuwerben, ihnen konkurrierende Plattformen zu empfehlen oder sie zur Beendigung ihrer Geschäftsbeziehung mit RedSun zu veranlassen. RedSun verpflichtet sich umgekehrt, keine privaten Geschäftskontakte des Partners zu eigenen oder unbeteiligten Zwecken zu nutzen oder weiterzugeben.
- Mitarbeiter-Abwerbeverbot. Während der Vertragslaufzeit und für zwölf (12) Monate danach unterlassen die Parteien jegliche aktive Abwerbung von Mitarbeitern, freien Beratern, Handelsvertretern oder festen Dienstleistern der jeweils anderen Partei. Allgemeine Stellenausschreibungen ohne gezielte Ansprache bleiben zulässig.
- Schutzfristen. Die vorstehenden Verbote gelten während der Laufzeit dieser Vereinbarung sowie für 24 Monate nach Beendigung der Zusammenarbeit — unabhängig von der Art der Beendigung. Das Mitarbeiter-Abwerbeverbot endet 12 Monate nach Beendigung (Ziff. 3).
- Anti-Circumvention. Versuche, das Schutzregime durch Zwischenschaltung Dritter, verbundener Unternehmen i.S.d. §§ 15 ff. AktG, durch Strohmänner oder durch Verlagerung des Geschäfts auf andere Projektphasen oder Asset-Klassen zu umgehen, sind ausdrücklich untersagt und stehen einem direkten Verstoß gleich.
- Vertragsstrafe. Ein Verstoß gegen § 5 Ziff. 1–5 stellt eine erhebliche Vertragsverletzung dar. Im Fall eines vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verstoßes verpflichtet sich die verletzende Partei zur Zahlung einer Vertragsstrafe (vgl. § 9):
| Tatbestand | Vertragsstrafe | Bemessung |
|---|---|---|
| Abwerbung oder Umgehung einer geschützten Geschäftsquelle (§ 5 Ziff. 1–2) | 3× entgangene Provision, mind. 25.000 € | Je Einzelfall. Der höhere Schaden bleibt nachweisbar. |
| Versuch der Umgehung / Zwischenschaltung Dritter (§ 5 Ziff. 5) | 10.000 € pauschal | Je Einzelfall, unabhängig vom Erfolg. |
| Bruch der Vertraulichkeit nach §§ 3, 6, 7 | 25.000 € je Fall | Bei andauerndem Verstoß zusätzlich 25.000 € je weiteren Kalendermonat. |
| Abwerbung von Mitarbeitern, Beratern oder festen Dienstleistern (§ 5 Ziff. 3) | 20.000 € je Person | Pauschalierter Schadensersatz; weiterer Schaden bleibt vorbehalten. |
§ 6 · Geheimhaltung & Schutzmaßnahmen
- Die Parteien behandeln vertrauliche Informationen mit mindestens derselben Sorgfalt wie eigene geschützte Informationen, in jedem Fall jedoch mit angemessenen technischen und organisatorischen Sicherheitsmaßnahmen (insb. TLS, Verschlüsselung at-rest, Zugriffsbeschränkung).
- Vertrauliche Informationen dürfen nur solchen Personen offengelegt werden, die diese zur Erfüllung ihrer Aufgabe benötigen (need-to-know-Prinzip).
- Dritte (z. B. Berater, Untervermittler, Dienstleister) sind nur dann zur Einsicht berechtigt, wenn (i) sie zur Verschwiegenheit verpflichtet sind und (ii) die jeweils andere Partei vorab in Textform zugestimmt hat.
§ 7 · Zweckbindung & Verwertungsverbot
- Vertrauliche Informationen dürfen ausschließlich für die durch diese Vereinbarung bezeichnete Zusammenarbeit verwendet werden.
- Eine Weitergabe, kommerzielle Nutzung, Eigenverwertung oder Auswertung außerhalb dieses Zwecks ist strikt untersagt — insbesondere die Nutzung für Reverse Engineering, Dekompilierung, Nachbau, Training von KI-Modellen oder Aufbau konkurrierender Plattformen.
- Geschäftsgeheimnisse werden mit angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen i.S.d. § 2 Nr. 1 lit. b GeschGehG geschützt.
§ 8 · Rückgabe & Löschung
- Nach Beendigung der Zusammenarbeit — gleich aus welchem Grund — sind sämtliche vertraulichen Informationen, einschließlich Kopien und digitaler Dateien, auf erstes Anfordern der offenlegenden Partei unverzüglich zurückzugeben oder vollständig zu löschen. Die vollständige Löschung ist auf Anfrage schriftlich zu bestätigen.
- Ausgenommen sind solche Unterlagen, die aufgrund gesetzlicher Aufbewahrungspflichten (insb. §§ 257 HGB, 147 AO, GwG) gespeichert werden müssen oder im Rahmen regulärer IT-Backups aufbewahrt werden. Diese sind weiterhin vertraulich zu behandeln und nach Ablauf der Frist zu löschen.
§§ 5 – 8 · Schutz & Maßnahmen
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§ 9 · Haftung & Sanktionen
- Die Parteien haften einander für vorsätzliche oder grob fahrlässige Verstöße gegen diese Vereinbarung unbeschränkt; für leicht fahrlässige Verletzungen wesentlicher Vertragspflichten begrenzt auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden.
- Verstöße gegen §§ 5–8 gelten als erhebliche Vertragsverletzung und berechtigen zum sofortigen Ausschluss aus laufenden Geschäftsprozessen sowie zur außerordentlichen Kündigung dieser Vereinbarung. Bereits entstandene Vertragsstrafen und Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.
- Verwirkte Vertragsstrafen sind auf etwaige Schadensersatzansprüche anzurechnen, soweit sie auf demselben Lebenssachverhalt beruhen. Ist eine Vertragsstrafe nach den Umständen des Einzelfalls unverhältnismäßig hoch, kann sie gemäß § 343 BGB auf einen angemessenen Betrag herabgesetzt werden.
- Die Geltendmachung von Unterlassungs- und Beseitigungsansprüchen, insbesondere nach §§ 6, 7 GeschGehG, bleibt unberührt.
§ 10 · Sonstige Bestimmungen
- Keine Partei erwirbt durch diese Vereinbarung Rechte an vertraulichen Informationen oder Lizenzen.
- Es besteht kein Anspruch auf Abschluss eines weiterführenden Vertrags.
- Diese Vereinbarung kann mit einer Frist von vier (4) Wochen in Textform gekündigt werden; das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Alle Vertraulichkeits-, Kundenschutz- und Abwerbeschutzpflichten bleiben gemäß § 2 vom Ende dieser Vereinbarung unberührt.
- Bestehende Plattform-AGB, Einzelverträge (z. B. Kauf-, Kooperations- oder Affiliate-Vertrag) und der Plattform-Haftungsausschluss bleiben neben dieser Vereinbarung anwendbar; im Verhältnis zu solchen Verträgen ist diese Vereinbarung ergänzend.
§ 11 · Datenschutz
Soweit im Rahmen dieser Vereinbarung personenbezogene Daten ausgetauscht werden, verarbeiten die Parteien diese ausschließlich zur Erfüllung der Vereinbarung und im Einklang mit der DSGVO und dem BDSG. Eine Auftragsverarbeitung gem. Art. 28 DSGVO wird, soweit erforderlich, gesondert vereinbart. Im Übrigen gilt die Datenschutzerklärung der RedSun (Fassung 1.0).
§ 12 · Salvatorische Klausel & Schriftform
- Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung unwirksam oder undurchführbar sein, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An ihre Stelle tritt eine Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.
- Änderungen und Ergänzungen bedürfen mindestens der Textform (§ 126b BGB); dies gilt auch für die Änderung dieser Klausel selbst.
§ 13 · Gerichtsstand & Schiedsklausel
DIS-Schiedsgericht · Mannheim · Deutsch.
- Diese Vereinbarung unterliegt deutschem Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
- Für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung wird die ausschließliche Zuständigkeit eines Schiedsgerichts nach der Schiedsgerichtsordnung der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e. V. (DIS) vereinbart: Einzelschiedsrichter · Schiedsort Mannheim · Verfahrenssprache Deutsch. Eilrechtsschutz und einstweilige Sicherungsmaßnahmen vor staatlichen Gerichten bleiben unberührt.
RedSun GmbH
RedSun GmbHIm Bieth 36, 69124 Heidelberg
vertreten durch die Geschäftsführung Ort, Datum · Unterschrift / Stempel
Partner
[Firma / Vor- und Nachname][Anschrift]
vertreten durch [Geschäftsführung / Bevollmächtigte:r] Ort, Datum · Unterschrift / Stempel
§§ 9 – 13 · Schluss
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